Oft gefragt: Welche Gegenstände sind unpfändbar?

Oft werden wir gefragt, welche Gegenstände unpfändbar sind. Hierunter fallen notwendige Kleidungsstücke, Möbel, Betten, Wäsche, Küchengeräte, Nahrungs-, Feuerungs- und Beleuchtungsmittel sowie Gegenstände, die der persönlichen Erwerbstätigkeit dienen (z.B. der Computer einer Studentin oder Lehrerin). Bei Pfändungen von Lohn und Gehalt dürfen die Hälfte von Überstundenvergütungen, das Urlaubsgeld sowie maximal 500 € des Weihnachtsgeldes nicht angerührt werden, ebenso nicht Erziehungsgeld, Kindergeld, Unterhaltsvorschuss, Sozialleistungen und Pflegegeld.

Welche Einkommensteile genießen keinen Pfändungsschutz?

Pfändbar sind Lohn und Gehaltsanteile, Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Renten- sowie
Hinterbliebenenbezüge (alle bis zur gesetzlichen Pfändungsgrenze). Auch Steuerrückzahlungen vom Finanzamt, Ansprüche aus Kapitallebensversicherungen, soweit sie die Todesunfallsumme von 3.579,00 € übersteigen, Auszahlungen der Bausparsumme nach Zuteilung, Giro- oder Sparguthaben bei Kreditinstituten, Mieteinkünfte (auch aus Untermiete) sind pfändbar.