Verbraucherinsolvenzverfahren ausführlich erklärt
Das Verbraucherinsolvenzverfahren, auch Verbraucherkonkurs genannt ist ein langwierigesüber sieben Jahre dauerndes Verfahren. Dieses Verfahren gliedert sich in folgende in ihrer Reihenfolge festgelegte Stufen:
- Außergerichtliche Schuldenbereinigung
- Verfahren über den gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan
- Vereinfachtes Verbraucherinsolvenzverfahren
- Ankündigung der Restschuldbefreiung verbunden mit der Wohlverhaltensperiode
- Restschuldbefreiung bzw. Versagung der Restschuldbefreiung
Die Punkte im einzelnen ausführlich erklärt:
1. Außergerichtliche Schuldenbereinigung
Die außergerichtliche Schuldenbereinigung hat Vorrang vor dem gerichtlichen Insolvenzverfahren. Der Schuldner muss zunächst versuchen, am Besten mit Hilfe einer geeigneten Person oder Stelle eine Einigung mit seinen Gläubigern über eine Schuldenbereinigung herbeizuführen. Es bleibt dabei ihm und den Gläubigern überlassen, ob dies in Form von z.B. Ratenzahlung, Stundung oder Teilerlass usw. geschieht. Ohne einen solchen Einigungsversuch sind das gerichtliche Verfahren und eine spätere Restschuldbefreiung nicht möglich. Der außergerichtliche Schuldenbereinigungsplan sollte sämtliche Möglichkeiten der Restschuldbefreiung ausschöpfen.
Der erste Schritt auf dem Weg zu einer Schuldenregulierung sollte daher zu einer zur Schuldnerberatung geeigneten Stelle oder Person führen. Sachkundige Stellen sind: Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, vereidigte Buchprüfer sowie Schuldnerberatungsstellen.
Eine seriöse Schuldnerberatung ist immer kostenlos, bei Inanspruchnahme von anderen Stellen oder Personen müssen die Kosten selbst getragen werden.
2. Verfahren über den gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan
Kommt eine außergerichtliche Einigung nicht zustande, so kommt es im zweiten Schritt zu dem gerichtlichen Verbraucherinsolvenzverfahren. Zur Eröffnung dieses Verfahrens sind vom Schuldner folgende Unterlagen beim zuständigen Insolvenzgericht vorzulegen:
- Eine Bescheinigung einer geeigneten Person oder Stelle, aus der hervorgeht, dass
innerhalb der sechs Monate vor Antragstellung eine Einigung über eine außergerichtliche Schuldenbereinigung nicht möglich war.
- Ein genaues Einkommens- und Vermögensverzeichnis
- Ein Verzeichnis sämtlicher Gläubiger und der bestehenden Forderungen. Von den Gläubigern genaue Forderungsaufstellungen einholen, es darf kein Gläubiger vergessen werden. Restschuldenbefreiung nur, wenn am Insolvenzverfahren alle Gläubiger teilnehmen
- Ein Schuldenbereinigungsplan, in dem der Schuldner vorschlagen soll, wie die Bereinigung der Schulden erfolgen kann
- Ein Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung gem. § 287 InsO oder die Erklärung, dass eine Restschuldbefreiung nicht beantragt wird.
Der Schuldenbereinigungsplan kann alle Regelungen enthalten, die unter Berücksichtigung der Gläubigerinteressen sowie der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Schuldners geeignet sind, zu einer angemessenen Schuldenbereinigung zu führen. Zunächst versucht das Gericht noch einmal eine gütliche Einigung zwischen den Gläubigern und dem Schuldner herbeizuführen, indem es einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan unterbreitet. Das Gericht stellt den beteiligten Gläubigern die oben genannten Unterlagen zu und fordert sie zur Stellungnahme innerhalb eines Monats auf. Wenn mehr als die Hälfte der Gläubiger mit dem Schuldenbereinigungsplan einverstanden sind und die Summe der Forderungen dieser Gläubiger mehr als die Hälfte der Gesamtverschuldung beträgt, kann das Gericht die fehlende Zustimmung eines Gläubigers ersetzen.
Der angenommene Schuldenbereinigungsplan hat die Wirkung eines Vergleichs im Sinne des § 794 ZPO. Die Anträge auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und auf Erteilung der Restschuldbefreiung gelten dann als zurückgenommen.
3. Vereinfachtes Verbraucherinsolvenzverfahren
Scheitert das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren, so wird das Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, das zunächst einmal geruht hat, wieder aufgenommen. Hierbei werden die Anteile der Forderungen der einzelnen Gläubiger an den Gesamtschulden festgestellt, um die künftigen Zahlungen entsprechend verteilen zu können. Vom Gericht wird ein vom Schuldner unabhängiger Treuhänder eingesetzt. Dieser verwertet das Vermögen des Schuldners und zieht die pfändbaren Beträge des Einkommens ein. Zur Vereinfachung kann das Gericht anordnen, dass von der Verwertung der Insolvenzmasse ganz oder teilweise abgesehen und dem Schuldner aufgetragen wird, einen Betrag, der dem Wert der Masse entspricht, an den Treuhänder zu zahlen.
Das gerichtliche Verfahren ist kostenpflichtig, es wird z.Z. auf 1500,– Euro und mehr geschätzt. Wer einen Anwalt einschaltet hat dessen Gebühren zu tragen. Der Treuhänder erhält eine Vergütung von 20% der jährlichen Zahlungen, mindestens jedoch 100,– Euro. Wenn der Schuldner diese Mindestvergütung nicht aufbringen kann, wird das Gericht den Antrag auf Schuldenbefreiung verweigern.
Ankündigung der Restschuldbefreiung verbunden mit der Wohlverhaltensperiode
Zum Abschluss des Verfahrens kündigt das Gericht in einem Beschluss an, dass der Schuldner Restschuldbefreiung erlangen kann, wenn er in einer anschliessenden Wohlverhaltensperiode seinen Pflichten nachkommt und auch nach Abschluss dieser Periode keine Gründe für die Versagung der Restschuldbefreiung vorliegen. Die Wohlverhaltensperiode dauert sieben Jahre. Während dieser Zeit hat der Schuldner:
- den pfändbaren Teil seines Einkommens abzuführen
- wenn er arbeitslos ist, sich um Arbeit zu bemühen und jede zumutbare Arbeit anzunehmen
- jeden Wohnungs- und Arbeitsplatzwechsel anzugeben
- ererbtes Vermögen zur Hälfte abzuführen
Während der Wohlverhaltensperiode wird ein Treuhänder eingesetzt, der die Gelder des Schuldners an die Gläubiger weiterleitet und die Einhaltung der Pflichten des Schuldners kontrolliert.
4. Restschuldbefreiung bzw. Versagung der Restschuldbefreiung
Nach Ablauf der Wohlverhaltensperiode erlässt das zuständige Gericht die bisherigen Schulden, falls der Schuldner sich redlich verhalten hat. Der Schuldner wird damit von Vermögensansprüchen, die gegen ihn zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestanden, befreit. Ausgenommen davon sind lediglich Verbindlichkeiten des Schuldners aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten
Handlung.
Das Gericht wird einen Antrag auf Restschuldbefreiung ablehnen, wenn der Schuldner u.a:
- wegen Konkursstraftaten gem. § 283 - § 283c StGB rechtskräftig verurteilt ist.
- in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits eine Restschuldbefreiung beantragt und diese ihm versagt oder erteilt worden ist.
- in den letzten drei Jahren vor Antragstellung und nach dem Antrag falsche Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit oder öffentliche Leistungen zu erhalten.
- im Jahr vor der Antragstellung unangemessen Schulden gemacht und sein Vermögen verschwendet hat.
- während des Verfahrens seine Auskunfts- und Mitteilungspflicht verletzt hat.
5. Restschuldbefreiung bzw. Versagung der Restschuldbefreiung
Die Restschuldbefreiung kann widerrufen werden, wenn sich nachträglich herausstellt, dass der Schuldner seine Obliegenheiten vorsätzlich verletzt hat und dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger erheblich beeinträchtig wurden.