Banken müssen Provision offenlegen
Nach einer aktuellen BGH Entscheidung müssen Banken bei der Vermittlung von Aktienfonds und anderen Anlageprodukten die anfallenen Provisionen offenlegen. Kommt eine Bank diesem nicht ausreichend nach, hat der Kunde vom Grundsatz her Anspruch auf einen Schadensersatz.
Aus diesem Urteil geht nun hervor, das eine Bank, die ihrem Kunden etwas empfielt, angeben muss in wie fern die Bank von dieser Empfehlung profitiert.
In dem verhandelten Fall hatte ein Anleger im Jahre 2000 für 140.000 Euro Anteile an einem Aktienfond erworben, zudem sein Bänker ihm geraten hatte. Dabei wurde er zwar über die Ausgabeaufschläge informiert, nicht aber über die fortlaufenden Rückvergütungen zu Gunsten der beratenden Bank. Die Folge waren erhebliche Kursverluste. Der Kunde argumentierte vor Gericht, hätte er gewusst das die Bank so davon profitiert, wäre er dem Anlagevorschlag des Bankberaters nicht gefolgt.
Das BHG steuert mit dieser Entscheidung in die gleiche Richtung wie die EU: Die EU fordert mehr Transparenz von den Banken gegenüber ihren Kunden z.B. bei der Wahl des Börsenplatzes, oder der Offenlegung von Provisionen.
BGH AZ: XI ZR 56/05